Ergebnisse DMM Qualifikation AK 14, 16, 18

Alle Ergebnisse von den Qualifikationsspielen der Mädchen finden Sie HIER

Alle Ergebnisse von den Qualifikationsspielen der Jungen finden Sie HIER

Ausschreibungen MP, DMM Qualifikaktion, Startlisten DMM

Die Ausschreibungen der GVSH MP AK 30, 50, 65, 70 wurden angepasst - siehe HIER.

Die Ausschreibungen DMM Mädchen AK 14, 16 im GC Großensee und AK 18 Jungen und Mädchen im GC Jersbek wurden der neuen Landesverordnung angepasst - siehe DMM Mädchen AK 14/16/18 und DMM Jungen AK 18.


Die Startlisten DMM Qualifikation der Mädchen AK 14 und AK 16 im GC Großensee  sind nun Online.Die Startlisten DMM Qualifikation der Mädchen und Jungen AK 18 im GC Jersbek sind nun Online.
Die Course-Handicaps (Spielvorgaben) der Spieler/innen sind korrigiert - Startlisten neu laden.

GVSH Corona-Update vom 01. Juni 2021

Die neue Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) trat gestern, am 31. Mai 2021, in Kraft und wird mit Ablauf des 13. Juni 2021 außer Kraft treten (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210529_Corona-BekaempfungsVO.html).

Der GVSH hat das Wochenende und den gestrigen Montag genutzt, um gemeinsam mit den Entscheidern in der Landesregierung und den Verantwortlichen des LSV eine Einordnung des neuen Verordnungstextes für den Golfsport (in den nächsten zwei Wochen) vorzunehmen.

 

Grundsätzlich gilt:

Alle Sportanlagen können wieder geöffnet werden.

- Abstands – und Kontaktregelungen gelten nicht mehr.
- Grundsätzlich kann in allen Personenkonstellationen Sport getrieben werden.
- Gemeinschaftseinrichtungen können genutzt werden (Umkleiden und Duschen).
- Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.
- Getestete Personen sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt.
- Sportwettbewerbe/ Turniere ausschließlich mit Getesteten, Genesenen, Geimpften.
- Testpflicht nur bei Sportwettbewerben/ Turnieren. Keine Testpflicht beim „normalen“ Sporttreiben ohne Wettbewerbscharakter.

 

Sport im Außenbereich/outdoor – Obergrenze Teilnehmende:

- Bei der gleichzeitigen Sportausübung gilt die Obergrenze von 50 Teilnehmenden.
- Bei gleichzeitiger Nutzung von mehreren Arealen gilt die Obergrenze von 250 Teilnehmenden, wenn 20 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmendem vorhanden sind – eine Größenordnung die Golfanlagen einhalten.
- Bei Sportwettbewerben gilt die Obergrenze von 250 ausschließlich getesteten Teilnehmenden.
- Zuschauerinnen und Zuschauer zählen nicht dazu, wenn sie sich räumlich von den Sportausübenden abgegrenzt aufhalten.

 

Hygienekonzept/Kontaktdaten

- Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmenden sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
- Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind zu erheben.

 

Testpflicht/ Vorlage eines negativen Testergebnisses

- Gültig sind
Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) sowie PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).
Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.

- Nicht gültig sind Selbsttests und „Spucktests“.
- Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

 

Vollständig geimpft/genesen

Vollständig geimpfte Personen (seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung sind mindestens 14 Tage vergangen) und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen nicht mitgezählt. Entsprechende Immunisierungsnachweise sind vorzulegen.

 

Datenschutz

Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus. Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nicht zulässig!

 

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

Innenraum/indoor
Veranstaltungen mit Sitzungscharakter im Innenraum sind mit bis zu 125 Personen möglich.

- Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt
- Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden
- Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (Ausnahme am Sitzplatz)
- Platzierung von Einzelpersonen unter Einhaltung des Abstandsgebots (1,50 m)

Außenbereich/outdoor
Veranstaltungen mit Sitzungscharakter im Außenbereich sind mit bis zu 250 Personen möglich.

- Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt
- Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (Ausnahme am Sitzplatz)
- Platzierung von Einzelpersonen unter Einhaltung des Abstandsgebots (1,50 m)

 

Wichtige Links

 

Aktuelle Landesverordnung:

Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

 

Veranstaltungsstufenplan des Landes:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/II/210527_veranstaltungsstufenplan.html


FAQ-Seite Land:

FAQ-Seite der Landesregierung


Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV

 

Bezüglich der daraus abzuleitenden Regelungen für die anstehenden Wettkämpfe auf Landes- bzw. Region Nord-Ebene werden die Spielführer sowie Jugendwarte der Golfclubs entsprechend in den nächsten Tagen gesondert informiert.

GVSH Corona-Update vom 17. Mai 2021

Die neue Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) ist seit dem 17. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 6. Juni 2021 außer Kraft (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210511_Corona-BekaempfungsVO.html).

Lassen Sie uns gemeinsam den Inhalt, der sich mit dem Sport beschäftigt, zusammenfassen:

1. Auf die Sportausübung finden die ordnenden und einschränkenden Regelungen zu Veranstaltungen, Veranstaltungen mit Gruppenaktivitäten, Veranstaltungen mit Marktcharakter, Veranstaltungen mit Sitzungscharakter und Veranstaltungen im privaten Raum keine Anwendung (§ 11 Abs. I S.l i.V.m. § 5,5a, 5b, 5c, 5 d).

2. Die Durchführung von Amateurwettkämpfen ist nunmehr im Außenbereich wieder möglich. Auf diese Wettkämpfe im Amateursport außerhalb geschlossener Räume sind die ordnenden und einschränkenden Regelungen zur generellen Sportausübung nicht anwendbar (§11 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2), sofern folgende Rahmenbedingungen eingehalten werden:

- zwischen den teilnehmenden Mannschaften kann stets der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden,
- die einzelnen Mannschaften bestehen aus höchstens zehn Personen,
- alle Teilnehmer:innen sind getestet (wobei genesene und geimpfte Teilnehmer gleichgestellt sein müssen),
- insgesamt nehmen maximal 100 Personen an dem Wettbewerb teil (inklusive Trainer:innen und Betreuer:innen),
- Zuschauer:innen haben keinen Zutritt.

3. Neben der Einhaltung der vorstehend aufgeführten Regeln gilt (§ 11 Abs. 5 S.2 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 bis 5):

- Erstellung eines Hygienekonzepts.
- Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmer:innen.
- Umsetzung der Konzepte und Empfehlung der Sportfach- und Dachverbände.

Des Weiteren ist wichtig, dass Gemeinschaftseinrichtungen (Umkleiden und Duschen) unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 genutzt werden können. Darüber hinaus unterliegt die Auslegung der Corona-Bekämpfungsverordnung einer ständigen Anpassung/ Änderung. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, sich auch regelmäßig auf der FAQ-Seite der Landesregierung zu informieren.

Bezüglich der daraus abzuleitenden Regelungen für die anstehenden Wettkämpfe auf Landes- bzw. Region Nord-Ebene werden die Spielführer sowie Jugendwarte der Golfclubs entsprechend in den nächsten Tagen gesondert informiert.

Landesregierung aktualisiert Erlass: Das gilt bei einer Inzidenz über 100

 

Aus den Beschlüssen zum Bundesinfektionsschutzgesetz ergeben sich mit dem Inkrafttreten verschiedene Änderungen. Die „Notbremse“ greift, wenn die 7-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner/Woche) in einer kreisfreien Stadt oder einem Kreis an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Entsprechende Regeln gelten dann am übernächsten Tag. Liegt beispielsweise in einem Kreis Montag, Dienstag und Mittwoch die Inzidenz über 100, gelten die Regeln ab Freitag. Die Maßnahmen enden, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt.

 

Aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz ergeben sich für betroffene Kreise und kreisfreie Städte u.a. folgende Regelungen für den SPORT:

  • Zwischen 22 und 5 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen. Nur in Ausnahmefällen darf die Wohnung oder das eigene Grundstück verlassen werden. Spaziergänge, Joggen, Fahrradfahren und vergleichbare Individualbewegungsarten bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine und nicht auf Sportanlagen. Diese sind ebenfalls ab 22 Uhr geschlossen zu halten.
  • Kontaktloser Sport im Freien ist nur alleine, zu zweit oder dem eigenen Haushalt erlaubt. Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport draußen maximal zu fünft treiben. Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung (Schnelltestzentrum) auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Selbsttests reichen nicht aus.

 

Welche weiteren Regelungen gibt es?

Die Landesregierung hat zudem eine Neufassung des so genannten „100er-Erlasses“ veröffentlicht. Analog zur Bundesregelung muss der betroffene Kreis bzw. die betroffene kreisfreie Stadt diese Maßnahmen ebenfalls jeweils zum übernächsten Tag durch eine Allgemeinverfügung umsetzen.

  • Für die Schulen, Kitas, Krippen und Horte hält die Landesregierung angesichts der bisherigen Erfahrungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens an den bisherigen Regelungen fest: Bei einer stabilen Inzidenz über 100 gelten hier Distanzlernen bzw. Notbetreuung. Das Gesundheitsamt kann als Ausnahme in diesem Bereich und in Abstimmung mit der örtlichen Schulaufsicht bzw. dem örtlichen Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass die Umsetzung dieser Regelung erst zum Montag der Folgewoche erfolgt.
  • Die Ausbildung von Hunden in Hundeschulen ist mit bis zu fünf Personen möglich.

 

Die Inzidenzahlen für die Kreise/ kreisfreie Städte im Internet: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-zahlen. Informationen, ob Ihr Sportverein von der Neufassung des so genannten „100er-Erlasses“ betroffen ist, erhalten Sie bei den zuständigen Ämtern Ihres Kreises und/oder Ihrem Kreissportverband.

Die Auslegungen der Landesverordnung unterliegen derzeit einer ständigen Anpassung/Änderung. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, sich parallel auch auf der FAQ-Seite der Landesregierung zu informieren.

Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Entscheidungen zu den ersten Turnieren (Stand: 20.04.2021)

Auf Ebene des GVSH:

Der erste Spieltag im GVSH Mannschaftspokal (ursprünglich 8.-10. Mai 2021) wird auf den Nachholspieltag (11.-13. September 2021) gelegt. Die für den ersten Spieltag eingeteilten Heimspielmannschaften behalten ihr Heimrecht. Über den zweiten Spieltag und weiteren Verlauf wird je nach Verordnungslage vor Pfingsten entschieden.

Der erste (24./25. April 2021) und zweite Spieltag (8./9. Mai 2021) der Jugendliga AK 12 fallen aus. Der GVSH hält dennoch nach wie vor an einer kompletten Austragung fest. Es wurden bereits mehrere flexible Modelle inklusive der Einbeziehung der Sommerferien durchgespielt. Eine weitere Entscheidung wird ebenfalls je nach Verordnungslage vor Pfingsten getroffen.

Der Spielführer-Cup und das Spiel Pros gegen Amateure (25. April 2021 in Travemünde) entfällt.

Auf Ebene der Region Nord:

Der erste (24./25. April 2021) und zweite Spieltag (8./9. Mai 2021) der Norddeutschen Jugend Liga (NDJL) fallen aus. Für Ersatztermine beider Spieltage haben wir ebenfalls verschiedene Möglichkeiten durchgespielt und werden je nach Verordnungslage über das weitere Vorgehen vor Pfingsten entscheiden.

Die erste Qualifikation zum Vorausscheid der Deutschen Einzelmeisterschaften (1./2. Mai 2021) der Jungen und Mädchen (Holm und Sachsenwald) wird abgesagt. Die Qualifikation zur Nationalen Ausscheidung erfolgt zum aktuellen Zeitpunkt dann ausschließlich über die zweite Qualifikation (Ahrensburg und Lohersand am 12./13. Juni 2021).

Die Entscheidungen bezüglich der Durchführung der Verbandsliga trifft ausschließlich der DGV. Sie orientieren sich an den Regelungen des DGV zur DGL in der Oberliga Damen bzw. Landesliga Herren (Schreiben des DGV vom 10. März 2021 und 19. April 2021 – u. a. Übersicht mit möglichen Variationen zur Verdeutlichung der Variablen). Bitte kommunizieren Sie zu dem Zeitpunkt des jeweiligen Spieltages direkt mit dem DGV und informieren parallel den GVSH.

Auf Ebene der Deutschen Golf Liga:

Hier finden Sie die wichtigsten Dokumente zur Deutschen Golf Liga (DGL) wie Ausschreibungen, Ligagruppen, Heimspieltermine und Rundschreiben mit wichtigen Informationen zum Download.


Link zum DGL-Downloadcenter:
http://www.deutschegolfliga.de/index.cfm/main/page/downloadcenter

Aus- und Weiterbildungen im GVSH 2021

Wir planen den Neustart und Ihr könnt euch anmelden...

Wir, der GVSH ist optimistisch und geht davon aus, die folgenden Aus- und Weiterbildungen unter entsprechenden Hygienemaßnahmen durchführen zu können. Nachbesserungen, Verschiebungen bzw. Absagen sind möglich. Eine Gewähr gibt es aufgrund der nach wie vor unsicheren Pandemie-Lage und den damit einhergehenden Landesverordnungen nicht. 

 

GVSH Jugendbetreuer-Ausbildung 2021:
Am 10. April 2021 ist der 1. Präsenztag der GVSH Jugendbetreuer-Ausbildung 2021 im G&CC Brunstorf geplant. Lassen die Corona-Einschränkungen das nicht zu, wird an dem Tag stattdessen zunächst eine Videokonferenz durchgeführt. Bis zum Abschlusstag (Präsenz) der Ausbildung am 8. Mai 2021 im GC an der Schlei wird der Lehrstoff zusätzlich (oder bei Absage des 10. April in Brunstorf dann eventuell ausschließlich) online vermittelt.
Eine Anmeldung ist online noch bis zum Meldeschluss am 31. März 2021 möglich.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte >>>HIER<<<

 

GVSH Marshal Open 2021 mit Weiterbildung:
Am 17. April 2021 findet im GC Lohersand die GVSH Marshal Open 2021 über 9 Löcher und Weiterbildung statt.
Eine Anmeldung ist online noch bis zum Meldeschluss am 07. April 2021 möglich.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte >>>HIER<<<

 

GVSH C-Trainer-Weiterbildungen 2021:
Die erste Weiterbildung findet am 17. April 2021 im GC Gut Waldshagen statt.
Themen: „Kindgerechtes Mentaltraining und Aufgabenlernen“
Referenten: Hermann Breidbach und Jakob Voß
Eine Anmeldung ist online noch bis zum Meldeschluss am 07. April 2021 möglich.

Die GVSH C-Trainer Open 2021 über 9 Löcher mit anschließender Weiterbildung findet am 29. Mai 2021 im G&CC Hohwachter Bucht statt.
Referenten: Dr. Klaus Wewetzer und Dr. Axel Holst
Eine Anmeldung ist online noch bis zum Meldeschluss am 19. Mai 2021 möglich.

Weitere Einzelheiten zu den C-Trainer Weiterbildungen entnehmen Sie bitte >>>HIER<<<

Die Neue Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 28. März 2021

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 06. März 2021 wie angekündigt zahlreiche Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Zusätzlich zu den seit dem 01. März gültigen Öffnungsschritten werden damit zum Montag (08. März 2021) weitere Beschränkungen unter Auflagen aufgehoben. Für den vereinsgebundenen Sport und damit auch den Golfsport konnten deutliche Lockerungen erreicht werden. Allerdings basieren diese auf den aktuellen Inzidenzzahlen, was konkret bedeutet, dass Lockerungen wieder zurückgenommen werden können, falls sich das Infektionsgeschehen verändert. Der GVSH bittet daher seine Golfanlagen, die entsprechenden Regelungen mit Vorsicht und Augenmaß umzusetzen.
 

Für den (Golf)sport in SH gilt nun:
1. Sportausübung ist allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person möglich.
2. Außerhalb geschlossener Räume kann in Gruppen mit bis zu 10 Personen kontaktfreier Sport betrieben werden.
3. Draußen können bis zu 20 Kinder (bis 14 Jahre) kontaktfrei unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters und mit Kontaktdatenerhebung in festen Gruppen Sport treiben.
4. In großen Räumen bzw. Hallen können auch mehr Personen Sport treiben (mindestens 80 Quadratmeter Fläche pro Person).
5. Innerhalb geschlossener Räume und beim Kindersport müssen Hygienekonzepte vorliegen und Kontaktdaten erhoben werden.
 

Die Sportausübung in Anlagen außerhalb geschlossener Räume ist nur in einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Konstellationen möglich. Die Trainerinnen und Trainer sind dabei jeweils mit zu berücksichtigen, eine Erweiterung des zulässigen Personenkreises um Trainerinnen und Trainer ist nicht zulässig.

Soweit mehrere Personen auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht dabei nicht aus.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion etc. einzuhalten.

Die Öffnung der Pro-Shops unterliegt den Regelungen der Landesverordnung unter § 8 Einzelhandel. Sofern die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt, ist demnach ab dem 08. März 2021 die Öffnung auf eine Kundenzahl von einer Person auf zehn Quadratmeter beschränkt. Ein Hygienekonzept ist nach § 4 Absatz 1 zu erstellen. Die Möglichkeit zur Handdesinfektion ist im Eingangsbereich bereit zu stellen.

Veranstaltungen und Sitzungen bleiben für Sportvereine/Verbände weiterhin untersagt.

Die Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 28. März 2021.

Für Flensburg und Umgebung regeln die Stadt Flensburg und der Kreis Schleswig-Flensburg angesichts des dortigen Infektionsgeschehens weitere Maßnahmen per Allgemeinverfügung.

Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Golfplätze seit 01. März wieder geöffnet!

Die Landesregierung hat am 26. Februar 2021 wie angekündigt eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, diese tritt ab 01. März 2021 in Kraft (und tritt zunächst mit Ablauf des 07. März 2021 außer Kraft). Daraus hervor geht u.a., dass ab dem 01. März 2021 auch in Schleswig-Holstein auf Golfanlagen unter Einschränkungen wieder Golf gespielt werden darf.

Bei der Regelung des Golfsports ist es weiterhin notwendig, die Ausübung personell weitgehend einzuschränken. Golf kann in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: Entweder spielt jemand alleine oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es spielen zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam. Die Golfanlagen gestatten daher aus Gründen der besseren Kontrolle möglicherweise pauschal nur Zweierflights.

Mit der Änderung zum 01. März 2021 wurde die generelle Schließung von Sportanlagen und Fitnessstudios aufgehoben.

Die Trainerinnen und Trainer sind bei der personellen Beschränkung mit zu berücksichtigen, eine Erweiterung des zulässigen Personenkreises um Trainerinnen und Trainer ist nicht zulässig. Untersagt ist damit sämtlicher Mannschafts- oder Gruppensport. Soweit mehrere Personen auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht dabei nicht aus.

Bitte beachten Sie die Hinweise Ihres Golfclubs.

Alle aktuellen Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein:
www.schleswig-holstein.de

Wir wünschen Ihnen ein schönes Spiel!

Lockerungen mit Augenmaß

Auszug Ergebnisse der Pressemitteilung der Landesregierung

Neue Perspektiven für Öffnungen ab dem 1. März

Bis wir eine neue Landesverordnung mit Details zu den weiteren Beschlüssen auch in Bezug auf Sportanlagen erhalten, müssen wir uns noch eine weitere Woche gedulden. Laut Landesverordnung zu Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 12. Februar 2021 wurde unter § 22 Absatz 2 die Angabe "14. Februar" durch die Angabe "21. Februar" und nun "28. Februar" ersetzt.  Die angepasste Verordnung gilt vom 22. bis 28. Februar 2021. Ab 1. März soll es weitere, bereits angekündigte Anpassungen geben. 

In einer am 11. Februar 2021 veröffentlichten Pressemitteilung nahm Ministerpräsident Daniel Günther aber bereits Bezug auf anstehende Lockerungen:

"Lockerungen kündigte der Ministerpräsident in Bezug auf die körpernahen Dienstleistungen an. So sollen ab dem 1. März nicht nur Friseure, sondern auch Nagelstudios in Schleswig-Holstein wieder öffnen können.

Darüber hinaus werde die Landesregierung die Sportstätten im Freien und in der Halle wieder öffnen. Beim gemeinsamen Sport gelten jedoch weiterhin die bestehenden Kontaktbeschränkungen. Demnach dürfen nur die Mitglieder eines Haushalts gemeinsam oder mit einer weiteren Person Sport treiben.

Auch die Wildparks und Zoos dürfen, unter Einhaltung der Hygieneregeln, wieder ihre Tore für Besucher öffnen - Spielplätze, Gemeinschaftsunterkünfte und Restaurants müssen jedoch geschlossen bleiben.

Hier die komplette Pressemitteilung auf der Seite der Landesregierung:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/I/210211_regierungserklaerung.html

 

Corona-Update vom 26.01.2021

Wir freuen uns, Ihnen heute eine positive Nachricht senden zu können; denn die Landesregierung plant unter bestimmten Voraussetzungen, in ihrem Lockerungsrahmenplan ab 15. Februar 2021 die Regelungen zur Sportausübung auf Sportanlagen im Freien zu ändern, hierzu zählen dann auch Golfanlagen. Diese Option ist ein Punkt in einem inzidenzbasierten Stufenplan, mit dem Schleswig-Holsteins Landesregierung den Menschen Perspektiven in der Corona-Pandemie aufzeigen will und der ein Vorschlag Schleswig-Holsteins für einen bundesweiten Stufenplan darstellt. Die Landesregierung stellt allerdings auch klar, dass dieser Stufenplan eine Perspektive bieten soll, ohne dabei aber feste Termine benennen zu können.

Ministerpräsident Daniel Günther und seine beiden Stellvertreter, Finanzministerin Monika Heinold und Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg, haben die Grundzüge eines Perspektivplans mit dem von der Landesregierung berufenen Expertenrat erörtert. Grundlage des Perspektivplans der Landesregierung werden vier inzidenzbasierte Stufen sein, die für verschiedene Bereiche des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens Lockerungsschritte aufzeigen. Um Öffnungen umzusetzen, soll die für die jeweilige Inzidenz maßgebliche Stufe einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen unterschreiten, bevor Maßnahmen ergriffen werden. Verharrt der Inzidenzwert in dieser Stufe, können nach weiteren 14 bzw. 21 Tagen weitere Maßnahmen (Mindestwirkungszeitraum) ergriffen werden.
Lesen Sie hier mehr dazu auf der Seite der Landesregierung:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/I/210126_stufenplan.html

Laut dem Perspektivplan sollen erste Lockerungen erfolgen, wenn die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner binnen einer Woche in einem Bundesland sieben Tage lang stabil bei einem Inzidenzwert von unter 100 liegt. Dann könnten wieder Treffen von fünf Menschen aus zwei Haushalten, körpernahe Dienstleistungen, etwa von Friseuren, und eingeschränkter Regelbetrieb an den Kitas sowie Wechselunterricht in Schulen möglich sein. Liegt die Inzidenz 21 Tage unter 100, ist u.a. auch Individualsport im Außenbereich erlaubt.

Unabhängig von dieser Nachricht sollten wir uns darüber im Klaren sein, dass auch die Landesregierung natürlich wieder reagieren wird, wenn sich die äußeren Gegebenheiten auf der Infektionsseite verändern werden, bzw. Nebenfaktoren, wie die Impfquote dagegensprechen oder die Kapazität der Intensivbetten ausgereizt ist.

Lassen Sie uns also hoffen, dass die Zahlen sich weiter positiv entwickeln – und dass dieser Vorschlag Schleswig-Holsteins auch bundesweit Gehör findet.

Der GVSH sowie der Landessportverband ist diesbezüglich in sehr engem und konstruktivem Austausch mit dem für den Sport zuständigen Innenministerium. Gemeinsam wurden konkrete Szenarien für verschiedene Bereiche entwickelt, um unter Beachtung aller geltenden Corona-Auflagen den vereinsgebundenen Sport bei uns im Land zunächst in Teilbereichen bis hin zum „Normalbetrieb“ wieder zu ermöglichen. Wir werden Sie auch weiterhin zeitnah überentsprechende Entwicklungen informieren.

Für weitere Statistiken zur Infektionszahlenentwicklung besuchen Sie bitte die Seite der Landesregierung unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Zahlen/zahlen_node.html

 

Ihr Team des

Golfverbandes Schleswig-Holstein e.V.

Corona-Update vom 25.01.2021

GVSH Corona-Update vom 25.01.2021

Die neue, ab Montag, den 25. Januar 2021 bis Sonntag, den 14. Februar 2021 gültige Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (hier der Link) beinhaltet bezogen auf die unter §11 Sport getroffenen Entscheidungen keine positiven Neuerungen für den Golfsport in Schleswig-Holstein. Sportanlagen sind für die Sportausübung weiterhin zu schließen. Eine Aufhebung der Schließung der Golfanlagen bis zum Ende der Gültigkeit dieser Verordnung ist nicht wahrscheinlich.

Der GVSH steht mit der Landesregierung und der dortigen Staatskanzlei im persönlichen und regelmäßigen Kontakt. Ebenso mit den Entscheidungsträgern auf Landessportverbandsebene.  Unsere Anliegen werden wahrgenommen und dementsprechend berücksichtigt, sobald grundsätzlich neue Entscheidungen bezüglich des Sports getroffen werden. Zudem prüfen wir gemeinsam mit dem DGV weiterhin kontinuierlich die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Überprüfung der das Golfspiel beschränkenden Regelungen in Schleswig-Holstein. Bestehen zukünftig ernsthafte Erfolgsaussichten, werden wir darüber berichten (besuchen Sie hierzu bitte auch die Seite des DGV-Serviceportals: serviceportal.dgv-intranet.de). Da Verbänden mangels unmittelbarer Betroffenheit kein eigenes Klagerecht zukommt, kooperieren wir im jeweiligen Einzelfall mit geeigneten Golfanlagen. Stand heute sind alle Anträge/Klagen in allen von der Schließung betroffenen Bundesländern nicht erfolgreich gewesen.

 

Schleswig-Holstein: Das OVG Schleswig hat den Antrag einer Golfplatzbetreiberin gegen das Verbot zum Betrieb von Sportanlagen als unbegründet abgelehnt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts spricht vieles dafür, dass die angegriffenen Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten würden. In Fortführung seiner Rechtsprechung aus November 2020 sieht das Oberverwaltungsgericht die verfahrensmäßigen Anforderungen an den Erlass einer Verordnung gewahrt, die Verordnung vom Infektionsschutzgesetz gedeckt und das Infektionsschutzgesetz selbst – auch in der vom Gesetzgeber Ende November 2020 geänderten Fassung – als verfassungskonform an. Das OVG Schleswig kam – nach ausführlicher Abwägung – zu dem Ergebnis, dass die Eingriffe in die Grundrechte der Antragsteller verhältnismäßig sind. Hierbei berücksichtigte es die aktuellen landesweiten Inzidenzwerte für Neuinfektionen und die vom Robert-Koch-Institut als sehr hoch eingeschätzte Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Zuvor wurde durch das Oberverwaltungsgericht bereits die Klage einer Klägerin bezüglich der Wiederaufnahme des Betriebs einer Golfübungsanlage in Schleswig-Holstein ebenfalls abgewiesen. Es wurde darauf verwiesen, dass in diesem Fall keine besondere Härte im Vergleich zu anderen Sporteinrichtungen vorliege und mit der Schließung grundsätzlich Kontakte vermieden werden. Dem GVSH sind weitere Klageabsichten bekannt, die sich u.a. auf die Rechtmäßigkeit der Landesverordnung beziehen und eine Forderung zur Unterlassung derartiger Beschränkungen für die Zukunft beinhalten. Ihre Erfolgsaussichten sind aktuell gering. Diese und in Zukunft weitere Infos finden Sie auf gvsh.de

Bayern: Auch der VGH Bayern hat eine Klage bereits abgewiesen. Mit Unterstützung des BGV hat eine Golfplatzbetreibergesellschaft einer bayerischen Golfanlage einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem Ziel, das Verbot der Nutzung von Sportstätten für die Ausübung von Individualsport durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für ungültig zu erklären. Im Antrag u.a. aufgeführt waren auch die wirtschaftlichen Einbußen und der Wettbewerbsnachteil gegenüber weiterhin geöffneten Golfanlagen der Nachbarschaft auf dem Gebiet eines anderen Bundeslandes. Außerdem wurde auch darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen Club, sondern einen Wirtschaftsbetrieb handelt. Zudem wurden die umfangreichen Schutzmaßnahmen, um Ansteckungen zu verhindern, aufgeführt. Der Antrag wurde abgelehnt. Informationen zur Klageschrift, dem Urteil, der Stellungnahme finden Sie auf bayerischer-golfverband.de

Nordrhein-Westfalen: Das OVG Münster hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Schließung der Golfanlagen in NRW aufgrund der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW bestehen bleibt. In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es u.a. in Bezug auf die nach wie vor hohen Infektionszahlen: „Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nunmehr einen umfassenderen Ansatz gewählt habe, der auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte durch ein weitgehendes „Herunterfahren“ des öffentlichen Lebens ziele…“ „Die Öffnung öffentlicher und privater Sportanlagen schaffte Anreize bzw. Gelegenheit zu Kontakten. Das gelte grundsätzlich auch in Bezug auf Individualsportarten wie Golf. Diese seien zwar nicht in hohem Maße infektionsbegünstigend, aber auch nicht gänzlich unbedenklich. Hierbei gehe es nicht allein um den Kontakt zu einem möglichen Mitspieler, sondern auch zu anderen Spielern, die die Anlagen zum gleichen Zeitpunkt nutzten und denen man etwa auf dem Parkplatz oder am Eingang begegne…“ „Demgegenüber falle auch nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass sportliche Betätigung selbst einen Wert für die physische und psychische Gesundheit habe. Das angegriffene Verbot schließe nicht jede sportliche Betätigung aus. Individualsport im Freien außerhalb von privaten und öffentlichen Sportanlagen (etwa Joggen, Walken, Radfahren, Inlineskaten, Gymnastik) bleibe weiter möglich…“ „Hinsichtlich des Eingriffs in die Rechte der privaten Anlagenbetreiber sei schließlich in Rechnung zu stellen, dass diese staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnten, die etwaige finanzielle Einbußen in gewissem Maß abfederten.“ Mehr auf gvnrw.de

 

Fazit

Die vorliegenden Entscheidungen bestätigen die Einschätzungen der Verbände, dass zurzeit keine Erfolgsaussichten einer Klage auf Aufhebung der Einschränkungen bestehen. Grund dafür ist einerseits, dass zwischenzeitlich als Grundlage für die Verordnungen eine gesetzliche Präzisierung hinsichtlich der Eingriffe in grundrechtliche Freiheiten in einem neuen § 28a des Infektionsschutzgesetzes vorgenommen wurde. Andererseits dürfte von Gerichten die Erforderlichkeit der aktuellen Maßnahmen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor dem Hintergrund der Infektionszahlen ebenso wie die Geeignetheit ganz breit aufgestellter Maßnahmen regelmäßig bejaht werden.

Der Golfclub Werne hatte zwischenzeitlich eine Online-Petition an die Landesregierung NRW gestartet, mit dem Ziel Golfrunden in Zweierflights zu erlauben. Kurz danach startete auch eine privat organisierte Petition in Schleswig-Holstein, an die dortige Landesregierung gerichtet. Angesichts der bislang bestätigten Rechtslage müssen wir davon ausgehen, dass auch die Erfolgsaussichten der Petitionen eher gering sein werden.

Der GVSH bedauert die uneinheitliche Rechtslage in den norddeutschen Bundesländern. Es bleibt schwer nachzuvollziehen, dass in einigen Bundesländern die Golfanlagen geschlossen werden müssen und in anderen weiter geöffnet bleiben. Der Politik ist es trotz aller öffentlichen Ankündigungen nicht gelungen, bundeseinheitliche Regelungen aufzustellen. Letztlich müssen wir die unanfechtbaren Entscheidungen und damit auch die aktuellen Regelungen der Corona-Schutzverordnung für Schleswig-Holstein als zurzeit rechtsverbindlich hinnehmen.

Unser weiterhin vordringliches Ziel bleibt es daher, mit den Entscheidungsgremien im Gespräch zu bleiben, unsere Sachargumente vorbringen zu können und die Bedenken in der Ausübung des Sports auf Sportanlagen im Freien im gemeinsamen Dialog mit dem LSV und der Landesregierung auszuräumen.

Um unsere Bemühungen zu unterstützen, bitten wir Sie, diese Schwerpunktbildungen bei Ihren Überlegungen zu berücksichtigen. Zusammen mit dem DGV wird der GVSH sich zugleich weiterhin bemühen, auf bundeseinheitliche Regelungen zur Öffnung der Golfanlagen in allen Bundesländern hinzuwirken. Wir informieren Sie unverzüglich, sobald es neue Entwicklungen gibt.

 

Ihr Team des
Golfverbandes Schleswig-Holstein e.V.

Trotz Corona - Mitgliederwachstum im GVSH 2020

Der Golfsport trotzt der Corona-Krise. Die Zahl der Golfspielerinnen und Golfspieler verzeichnet deutschlandweit und auch speziell im Golfverband Schleswig-Holstein e.V. (GVSH) Zuwächse. 1.476 mehr Golferinnen und Golfer als noch in 2019 fanden im Corona-Jahr 2020 den Weg auf eine der 53 Golfanlagen des nördlichsten Landesgolfverbandes. Ein vergleichbares Mitgliederwachstum gab es hier zuletzt vor fünf Jahren. Insgesamt zählt der GVSH 50.710 registrierte Mitglieder, 18.729 von ihnen weiblich und 31.981 männlich. Er knackte damit erstmals in seiner 48-jährigen Geschichte die Marke von 50.000.

Die zahlenmäßig am stärksten vertretene Gruppe Golferinnen und Golfer ist die der Über-60-Jährigen mit 21.901. Ihnen gegenüber stehen 3.062 Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Nach Jahren des Mitgliederschwundes gab es hier auch einen erfreulichen, wenn auch marginalen Zuwachs, wenngleich ihr Anteil an der Gesamtmitgliederzahl weiter sinkt.

68,42 Prozent aller golfenden Mitglieder im GVSH sind über 50 Jahre alt – ein Trend, den es auch auf Bundesebene zu beobachten gibt. Die einzige Altersgruppe, die einen eindeutigen konstanten Negativtrend beibehält, ist die der 40- bis 50-Jährigen. Zählte der Verband in 2011 noch 10.022 dieser „Mid-Ager“, die im Juni ihres Lebens stehen, fanden in 2020 nur noch 6.526 genügend Zeit für das zeitintensive Golf-Hobby.

Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts

Anhebung des ÜL-Freibetrags und der Ehrenamtspauschale

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 (Jahressteuergesetz)

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Die Änderungen im Jahressteuergesetz haben auch Auswirkungen auf die Arbeit von Vereinen und ehrenamtlich Tätigen.

 

- Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro,
- Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro,
- vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 Euro ermöglicht (bisher 200 Euro),
- die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 Euro erhöht,
- die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter
  gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet.

 

Das Gesetz wurde am 28. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Regelugen zu den Pauschalen (Ü-Leiter und Ehrenamt) sind zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

 

Den Link zum verkündeten Gesetz finden Sie hier.

Auszug: LSV - Pressemitteilung vom 05.01.2021

DGV Online-Seminar „Durchblick in der Förderung“ im Bereich Golf & Inklusion

Inklusionsbeauftragte zu qualifizieren und in den Golfanlagen zu institutionalisieren, das ist das Ziel des Projektes Golf&Inklusion, ein von der Soziallotterie Aktion Mensch gefördertes Projekt des DGV.
Die zweiteilige Online-Seminarreihe mit dem Titel „Durchblick in der Förderung“ thematisiert, welche entsprechenden Fördermöglichkeiten es für die Umsetzung der Inklusion gibt. Die Online-Seminare finden am 18. und 25. Januar von jeweils 18.00 bis 19.30 Uhr statt.

Weitere Details und

https://serviceportal.dgv-intranet.de/sport/inklusion/golf-inklusiv.cfm

Quelle: E-Mail des Deutschen Golf Verbandes vom 21. Dezember 2020

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