Entscheidungen zu den ersten Turnieren (Stand: 20.04.2021)

Auf Ebene des GVSH:

Der erste Spieltag im GVSH Mannschaftspokal (ursprünglich 8.-10. Mai 2021) wird auf den Nachholspieltag (11.-13. September 2021) gelegt. Die für den ersten Spieltag eingeteilten Heimspielmannschaften behalten ihr Heimrecht. Über den zweiten Spieltag und weiteren Verlauf wird je nach Verordnungslage vor Pfingsten entschieden.

Der erste (24./25. April 2021) und zweite Spieltag (8./9. Mai 2021) der Jugendliga AK 12 fallen aus. Der GVSH hält dennoch nach wie vor an einer kompletten Austragung fest. Es wurden bereits mehrere flexible Modelle inklusive der Einbeziehung der Sommerferien durchgespielt. Eine weitere Entscheidung wird ebenfalls je nach Verordnungslage vor Pfingsten getroffen.

Der Spielführer-Cup und das Spiel Pros gegen Amateure (25. April 2021 in Travemünde) entfällt.

Auf Ebene der Region Nord:

Der erste (24./25. April 2021) und zweite Spieltag (8./9. Mai 2021) der Norddeutschen Jugend Liga (NDJL) fallen aus. Für Ersatztermine beider Spieltage haben wir ebenfalls verschiedene Möglichkeiten durchgespielt und werden je nach Verordnungslage über das weitere Vorgehen vor Pfingsten entscheiden.

Die erste Qualifikation zum Vorausscheid der Deutschen Einzelmeisterschaften (1./2. Mai 2021) der Jungen und Mädchen (Holm und Sachsenwald) wird abgesagt. Die Qualifikation zur Nationalen Ausscheidung erfolgt zum aktuellen Zeitpunkt dann ausschließlich über die zweite Qualifikation (Ahrensburg und Lohersand am 12./13. Juni 2021).

Die Entscheidungen bezüglich der Durchführung der Verbandsliga trifft ausschließlich der DGV. Sie orientieren sich an den Regelungen des DGV zur DGL in der Oberliga Damen bzw. Landesliga Herren (Schreiben des DGV vom 10. März 2021 und 19. April 2021 – u. a. Übersicht mit möglichen Variationen zur Verdeutlichung der Variablen). Bitte kommunizieren Sie zu dem Zeitpunkt des jeweiligen Spieltages direkt mit dem DGV und informieren parallel den GVSH.

Auf Ebene der Deutschen Golf Liga:

Hier finden Sie die wichtigsten Dokumente zur Deutschen Golf Liga (DGL) wie Ausschreibungen, Ligagruppen, Heimspieltermine und Rundschreiben mit wichtigen Informationen zum Download.


Link zum DGL-Downloadcenter:
http://www.deutschegolfliga.de/index.cfm/main/page/downloadcenter

Aus- und Weiterbildungen im GVSH 2021

Wir planen den Neustart und Ihr könnt euch anmelden...

Wir, der GVSH ist optimistisch und geht davon aus, die folgenden Aus- und Weiterbildungen unter entsprechenden Hygienemaßnahmen durchführen zu können. Nachbesserungen, Verschiebungen bzw. Absagen sind möglich. Eine Gewähr gibt es aufgrund der nach wie vor unsicheren Pandemie-Lage und den damit einhergehenden Landesverordnungen nicht. 

 

GVSH Jugendbetreuer-Ausbildung 2021:
Am 10. April 2021 ist der 1. Präsenztag der GVSH Jugendbetreuer-Ausbildung 2021 im G&CC Brunstorf geplant. Lassen die Corona-Einschränkungen das nicht zu, wird an dem Tag stattdessen zunächst eine Videokonferenz durchgeführt. Bis zum Abschlusstag (Präsenz) der Ausbildung am 8. Mai 2021 im GC an der Schlei wird der Lehrstoff zusätzlich (oder bei Absage des 10. April in Brunstorf dann eventuell ausschließlich) online vermittelt.
Eine Anmeldung ist online noch bis zum Meldeschluss am 31. März 2021 möglich.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte >>>HIER<<<

 

GVSH Marshal Open 2021 mit Weiterbildung:
Am 17. April 2021 findet im GC Lohersand die GVSH Marshal Open 2021 über 9 Löcher und Weiterbildung statt.
Eine Anmeldung ist online noch bis zum Meldeschluss am 07. April 2021 möglich.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte >>>HIER<<<

 

GVSH C-Trainer-Weiterbildungen 2021:
Die erste Weiterbildung findet am 17. April 2021 im GC Gut Waldshagen statt.
Themen: „Kindgerechtes Mentaltraining und Aufgabenlernen“
Referenten: Hermann Breidbach und Jakob Voß
Eine Anmeldung ist online noch bis zum Meldeschluss am 07. April 2021 möglich.

Die GVSH C-Trainer Open 2021 über 9 Löcher mit anschließender Weiterbildung findet am 29. Mai 2021 im G&CC Hohwachter Bucht statt.
Referenten: Dr. Klaus Wewetzer und Dr. Axel Holst
Eine Anmeldung ist online noch bis zum Meldeschluss am 19. Mai 2021 möglich.

Weitere Einzelheiten zu den C-Trainer Weiterbildungen entnehmen Sie bitte >>>HIER<<<

Die Neue Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 28. März 2021

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 06. März 2021 wie angekündigt zahlreiche Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Zusätzlich zu den seit dem 01. März gültigen Öffnungsschritten werden damit zum Montag (08. März 2021) weitere Beschränkungen unter Auflagen aufgehoben. Für den vereinsgebundenen Sport und damit auch den Golfsport konnten deutliche Lockerungen erreicht werden. Allerdings basieren diese auf den aktuellen Inzidenzzahlen, was konkret bedeutet, dass Lockerungen wieder zurückgenommen werden können, falls sich das Infektionsgeschehen verändert. Der GVSH bittet daher seine Golfanlagen, die entsprechenden Regelungen mit Vorsicht und Augenmaß umzusetzen.
 

Für den (Golf)sport in SH gilt nun:
1. Sportausübung ist allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person möglich.
2. Außerhalb geschlossener Räume kann in Gruppen mit bis zu 10 Personen kontaktfreier Sport betrieben werden.
3. Draußen können bis zu 20 Kinder (bis 14 Jahre) kontaktfrei unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters und mit Kontaktdatenerhebung in festen Gruppen Sport treiben.
4. In großen Räumen bzw. Hallen können auch mehr Personen Sport treiben (mindestens 80 Quadratmeter Fläche pro Person).
5. Innerhalb geschlossener Räume und beim Kindersport müssen Hygienekonzepte vorliegen und Kontaktdaten erhoben werden.
 

Die Sportausübung in Anlagen außerhalb geschlossener Räume ist nur in einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Konstellationen möglich. Die Trainerinnen und Trainer sind dabei jeweils mit zu berücksichtigen, eine Erweiterung des zulässigen Personenkreises um Trainerinnen und Trainer ist nicht zulässig.

Soweit mehrere Personen auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht dabei nicht aus.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion etc. einzuhalten.

Die Öffnung der Pro-Shops unterliegt den Regelungen der Landesverordnung unter § 8 Einzelhandel. Sofern die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt, ist demnach ab dem 08. März 2021 die Öffnung auf eine Kundenzahl von einer Person auf zehn Quadratmeter beschränkt. Ein Hygienekonzept ist nach § 4 Absatz 1 zu erstellen. Die Möglichkeit zur Handdesinfektion ist im Eingangsbereich bereit zu stellen.

Veranstaltungen und Sitzungen bleiben für Sportvereine/Verbände weiterhin untersagt.

Die Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 28. März 2021.

Für Flensburg und Umgebung regeln die Stadt Flensburg und der Kreis Schleswig-Flensburg angesichts des dortigen Infektionsgeschehens weitere Maßnahmen per Allgemeinverfügung.

Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Golfplätze seit 01. März wieder geöffnet!

Die Landesregierung hat am 26. Februar 2021 wie angekündigt eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, diese tritt ab 01. März 2021 in Kraft (und tritt zunächst mit Ablauf des 07. März 2021 außer Kraft). Daraus hervor geht u.a., dass ab dem 01. März 2021 auch in Schleswig-Holstein auf Golfanlagen unter Einschränkungen wieder Golf gespielt werden darf.

Bei der Regelung des Golfsports ist es weiterhin notwendig, die Ausübung personell weitgehend einzuschränken. Golf kann in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: Entweder spielt jemand alleine oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es spielen zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam. Die Golfanlagen gestatten daher aus Gründen der besseren Kontrolle möglicherweise pauschal nur Zweierflights.

Mit der Änderung zum 01. März 2021 wurde die generelle Schließung von Sportanlagen und Fitnessstudios aufgehoben.

Die Trainerinnen und Trainer sind bei der personellen Beschränkung mit zu berücksichtigen, eine Erweiterung des zulässigen Personenkreises um Trainerinnen und Trainer ist nicht zulässig. Untersagt ist damit sämtlicher Mannschafts- oder Gruppensport. Soweit mehrere Personen auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht dabei nicht aus.

Bitte beachten Sie die Hinweise Ihres Golfclubs.

Alle aktuellen Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein:
www.schleswig-holstein.de

Wir wünschen Ihnen ein schönes Spiel!

Lockerungen mit Augenmaß

Auszug Ergebnisse der Pressemitteilung der Landesregierung

Neue Perspektiven für Öffnungen ab dem 1. März

Bis wir eine neue Landesverordnung mit Details zu den weiteren Beschlüssen auch in Bezug auf Sportanlagen erhalten, müssen wir uns noch eine weitere Woche gedulden. Laut Landesverordnung zu Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 12. Februar 2021 wurde unter § 22 Absatz 2 die Angabe "14. Februar" durch die Angabe "21. Februar" und nun "28. Februar" ersetzt.  Die angepasste Verordnung gilt vom 22. bis 28. Februar 2021. Ab 1. März soll es weitere, bereits angekündigte Anpassungen geben. 

In einer am 11. Februar 2021 veröffentlichten Pressemitteilung nahm Ministerpräsident Daniel Günther aber bereits Bezug auf anstehende Lockerungen:

"Lockerungen kündigte der Ministerpräsident in Bezug auf die körpernahen Dienstleistungen an. So sollen ab dem 1. März nicht nur Friseure, sondern auch Nagelstudios in Schleswig-Holstein wieder öffnen können.

Darüber hinaus werde die Landesregierung die Sportstätten im Freien und in der Halle wieder öffnen. Beim gemeinsamen Sport gelten jedoch weiterhin die bestehenden Kontaktbeschränkungen. Demnach dürfen nur die Mitglieder eines Haushalts gemeinsam oder mit einer weiteren Person Sport treiben.

Auch die Wildparks und Zoos dürfen, unter Einhaltung der Hygieneregeln, wieder ihre Tore für Besucher öffnen - Spielplätze, Gemeinschaftsunterkünfte und Restaurants müssen jedoch geschlossen bleiben.

Hier die komplette Pressemitteilung auf der Seite der Landesregierung:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/I/210211_regierungserklaerung.html

 

Corona-Update vom 26.01.2021

Wir freuen uns, Ihnen heute eine positive Nachricht senden zu können; denn die Landesregierung plant unter bestimmten Voraussetzungen, in ihrem Lockerungsrahmenplan ab 15. Februar 2021 die Regelungen zur Sportausübung auf Sportanlagen im Freien zu ändern, hierzu zählen dann auch Golfanlagen. Diese Option ist ein Punkt in einem inzidenzbasierten Stufenplan, mit dem Schleswig-Holsteins Landesregierung den Menschen Perspektiven in der Corona-Pandemie aufzeigen will und der ein Vorschlag Schleswig-Holsteins für einen bundesweiten Stufenplan darstellt. Die Landesregierung stellt allerdings auch klar, dass dieser Stufenplan eine Perspektive bieten soll, ohne dabei aber feste Termine benennen zu können.

Ministerpräsident Daniel Günther und seine beiden Stellvertreter, Finanzministerin Monika Heinold und Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg, haben die Grundzüge eines Perspektivplans mit dem von der Landesregierung berufenen Expertenrat erörtert. Grundlage des Perspektivplans der Landesregierung werden vier inzidenzbasierte Stufen sein, die für verschiedene Bereiche des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens Lockerungsschritte aufzeigen. Um Öffnungen umzusetzen, soll die für die jeweilige Inzidenz maßgebliche Stufe einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen unterschreiten, bevor Maßnahmen ergriffen werden. Verharrt der Inzidenzwert in dieser Stufe, können nach weiteren 14 bzw. 21 Tagen weitere Maßnahmen (Mindestwirkungszeitraum) ergriffen werden.
Lesen Sie hier mehr dazu auf der Seite der Landesregierung:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/I/210126_stufenplan.html

Laut dem Perspektivplan sollen erste Lockerungen erfolgen, wenn die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner binnen einer Woche in einem Bundesland sieben Tage lang stabil bei einem Inzidenzwert von unter 100 liegt. Dann könnten wieder Treffen von fünf Menschen aus zwei Haushalten, körpernahe Dienstleistungen, etwa von Friseuren, und eingeschränkter Regelbetrieb an den Kitas sowie Wechselunterricht in Schulen möglich sein. Liegt die Inzidenz 21 Tage unter 100, ist u.a. auch Individualsport im Außenbereich erlaubt.

Unabhängig von dieser Nachricht sollten wir uns darüber im Klaren sein, dass auch die Landesregierung natürlich wieder reagieren wird, wenn sich die äußeren Gegebenheiten auf der Infektionsseite verändern werden, bzw. Nebenfaktoren, wie die Impfquote dagegensprechen oder die Kapazität der Intensivbetten ausgereizt ist.

Lassen Sie uns also hoffen, dass die Zahlen sich weiter positiv entwickeln – und dass dieser Vorschlag Schleswig-Holsteins auch bundesweit Gehör findet.

Der GVSH sowie der Landessportverband ist diesbezüglich in sehr engem und konstruktivem Austausch mit dem für den Sport zuständigen Innenministerium. Gemeinsam wurden konkrete Szenarien für verschiedene Bereiche entwickelt, um unter Beachtung aller geltenden Corona-Auflagen den vereinsgebundenen Sport bei uns im Land zunächst in Teilbereichen bis hin zum „Normalbetrieb“ wieder zu ermöglichen. Wir werden Sie auch weiterhin zeitnah überentsprechende Entwicklungen informieren.

Für weitere Statistiken zur Infektionszahlenentwicklung besuchen Sie bitte die Seite der Landesregierung unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Zahlen/zahlen_node.html

 

Ihr Team des

Golfverbandes Schleswig-Holstein e.V.

Corona-Update vom 25.01.2021

GVSH Corona-Update vom 25.01.2021

Die neue, ab Montag, den 25. Januar 2021 bis Sonntag, den 14. Februar 2021 gültige Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (hier der Link) beinhaltet bezogen auf die unter §11 Sport getroffenen Entscheidungen keine positiven Neuerungen für den Golfsport in Schleswig-Holstein. Sportanlagen sind für die Sportausübung weiterhin zu schließen. Eine Aufhebung der Schließung der Golfanlagen bis zum Ende der Gültigkeit dieser Verordnung ist nicht wahrscheinlich.

Der GVSH steht mit der Landesregierung und der dortigen Staatskanzlei im persönlichen und regelmäßigen Kontakt. Ebenso mit den Entscheidungsträgern auf Landessportverbandsebene.  Unsere Anliegen werden wahrgenommen und dementsprechend berücksichtigt, sobald grundsätzlich neue Entscheidungen bezüglich des Sports getroffen werden. Zudem prüfen wir gemeinsam mit dem DGV weiterhin kontinuierlich die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Überprüfung der das Golfspiel beschränkenden Regelungen in Schleswig-Holstein. Bestehen zukünftig ernsthafte Erfolgsaussichten, werden wir darüber berichten (besuchen Sie hierzu bitte auch die Seite des DGV-Serviceportals: serviceportal.dgv-intranet.de). Da Verbänden mangels unmittelbarer Betroffenheit kein eigenes Klagerecht zukommt, kooperieren wir im jeweiligen Einzelfall mit geeigneten Golfanlagen. Stand heute sind alle Anträge/Klagen in allen von der Schließung betroffenen Bundesländern nicht erfolgreich gewesen.

 

Schleswig-Holstein: Das OVG Schleswig hat den Antrag einer Golfplatzbetreiberin gegen das Verbot zum Betrieb von Sportanlagen als unbegründet abgelehnt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts spricht vieles dafür, dass die angegriffenen Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten würden. In Fortführung seiner Rechtsprechung aus November 2020 sieht das Oberverwaltungsgericht die verfahrensmäßigen Anforderungen an den Erlass einer Verordnung gewahrt, die Verordnung vom Infektionsschutzgesetz gedeckt und das Infektionsschutzgesetz selbst – auch in der vom Gesetzgeber Ende November 2020 geänderten Fassung – als verfassungskonform an. Das OVG Schleswig kam – nach ausführlicher Abwägung – zu dem Ergebnis, dass die Eingriffe in die Grundrechte der Antragsteller verhältnismäßig sind. Hierbei berücksichtigte es die aktuellen landesweiten Inzidenzwerte für Neuinfektionen und die vom Robert-Koch-Institut als sehr hoch eingeschätzte Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Zuvor wurde durch das Oberverwaltungsgericht bereits die Klage einer Klägerin bezüglich der Wiederaufnahme des Betriebs einer Golfübungsanlage in Schleswig-Holstein ebenfalls abgewiesen. Es wurde darauf verwiesen, dass in diesem Fall keine besondere Härte im Vergleich zu anderen Sporteinrichtungen vorliege und mit der Schließung grundsätzlich Kontakte vermieden werden. Dem GVSH sind weitere Klageabsichten bekannt, die sich u.a. auf die Rechtmäßigkeit der Landesverordnung beziehen und eine Forderung zur Unterlassung derartiger Beschränkungen für die Zukunft beinhalten. Ihre Erfolgsaussichten sind aktuell gering. Diese und in Zukunft weitere Infos finden Sie auf gvsh.de

Bayern: Auch der VGH Bayern hat eine Klage bereits abgewiesen. Mit Unterstützung des BGV hat eine Golfplatzbetreibergesellschaft einer bayerischen Golfanlage einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem Ziel, das Verbot der Nutzung von Sportstätten für die Ausübung von Individualsport durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für ungültig zu erklären. Im Antrag u.a. aufgeführt waren auch die wirtschaftlichen Einbußen und der Wettbewerbsnachteil gegenüber weiterhin geöffneten Golfanlagen der Nachbarschaft auf dem Gebiet eines anderen Bundeslandes. Außerdem wurde auch darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen Club, sondern einen Wirtschaftsbetrieb handelt. Zudem wurden die umfangreichen Schutzmaßnahmen, um Ansteckungen zu verhindern, aufgeführt. Der Antrag wurde abgelehnt. Informationen zur Klageschrift, dem Urteil, der Stellungnahme finden Sie auf bayerischer-golfverband.de

Nordrhein-Westfalen: Das OVG Münster hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Schließung der Golfanlagen in NRW aufgrund der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW bestehen bleibt. In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es u.a. in Bezug auf die nach wie vor hohen Infektionszahlen: „Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nunmehr einen umfassenderen Ansatz gewählt habe, der auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte durch ein weitgehendes „Herunterfahren“ des öffentlichen Lebens ziele…“ „Die Öffnung öffentlicher und privater Sportanlagen schaffte Anreize bzw. Gelegenheit zu Kontakten. Das gelte grundsätzlich auch in Bezug auf Individualsportarten wie Golf. Diese seien zwar nicht in hohem Maße infektionsbegünstigend, aber auch nicht gänzlich unbedenklich. Hierbei gehe es nicht allein um den Kontakt zu einem möglichen Mitspieler, sondern auch zu anderen Spielern, die die Anlagen zum gleichen Zeitpunkt nutzten und denen man etwa auf dem Parkplatz oder am Eingang begegne…“ „Demgegenüber falle auch nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass sportliche Betätigung selbst einen Wert für die physische und psychische Gesundheit habe. Das angegriffene Verbot schließe nicht jede sportliche Betätigung aus. Individualsport im Freien außerhalb von privaten und öffentlichen Sportanlagen (etwa Joggen, Walken, Radfahren, Inlineskaten, Gymnastik) bleibe weiter möglich…“ „Hinsichtlich des Eingriffs in die Rechte der privaten Anlagenbetreiber sei schließlich in Rechnung zu stellen, dass diese staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnten, die etwaige finanzielle Einbußen in gewissem Maß abfederten.“ Mehr auf gvnrw.de

 

Fazit

Die vorliegenden Entscheidungen bestätigen die Einschätzungen der Verbände, dass zurzeit keine Erfolgsaussichten einer Klage auf Aufhebung der Einschränkungen bestehen. Grund dafür ist einerseits, dass zwischenzeitlich als Grundlage für die Verordnungen eine gesetzliche Präzisierung hinsichtlich der Eingriffe in grundrechtliche Freiheiten in einem neuen § 28a des Infektionsschutzgesetzes vorgenommen wurde. Andererseits dürfte von Gerichten die Erforderlichkeit der aktuellen Maßnahmen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor dem Hintergrund der Infektionszahlen ebenso wie die Geeignetheit ganz breit aufgestellter Maßnahmen regelmäßig bejaht werden.

Der Golfclub Werne hatte zwischenzeitlich eine Online-Petition an die Landesregierung NRW gestartet, mit dem Ziel Golfrunden in Zweierflights zu erlauben. Kurz danach startete auch eine privat organisierte Petition in Schleswig-Holstein, an die dortige Landesregierung gerichtet. Angesichts der bislang bestätigten Rechtslage müssen wir davon ausgehen, dass auch die Erfolgsaussichten der Petitionen eher gering sein werden.

Der GVSH bedauert die uneinheitliche Rechtslage in den norddeutschen Bundesländern. Es bleibt schwer nachzuvollziehen, dass in einigen Bundesländern die Golfanlagen geschlossen werden müssen und in anderen weiter geöffnet bleiben. Der Politik ist es trotz aller öffentlichen Ankündigungen nicht gelungen, bundeseinheitliche Regelungen aufzustellen. Letztlich müssen wir die unanfechtbaren Entscheidungen und damit auch die aktuellen Regelungen der Corona-Schutzverordnung für Schleswig-Holstein als zurzeit rechtsverbindlich hinnehmen.

Unser weiterhin vordringliches Ziel bleibt es daher, mit den Entscheidungsgremien im Gespräch zu bleiben, unsere Sachargumente vorbringen zu können und die Bedenken in der Ausübung des Sports auf Sportanlagen im Freien im gemeinsamen Dialog mit dem LSV und der Landesregierung auszuräumen.

Um unsere Bemühungen zu unterstützen, bitten wir Sie, diese Schwerpunktbildungen bei Ihren Überlegungen zu berücksichtigen. Zusammen mit dem DGV wird der GVSH sich zugleich weiterhin bemühen, auf bundeseinheitliche Regelungen zur Öffnung der Golfanlagen in allen Bundesländern hinzuwirken. Wir informieren Sie unverzüglich, sobald es neue Entwicklungen gibt.

 

Ihr Team des
Golfverbandes Schleswig-Holstein e.V.

Trotz Corona - Mitgliederwachstum im GVSH 2020

Der Golfsport trotzt der Corona-Krise. Die Zahl der Golfspielerinnen und Golfspieler verzeichnet deutschlandweit und auch speziell im Golfverband Schleswig-Holstein e.V. (GVSH) Zuwächse. 1.476 mehr Golferinnen und Golfer als noch in 2019 fanden im Corona-Jahr 2020 den Weg auf eine der 53 Golfanlagen des nördlichsten Landesgolfverbandes. Ein vergleichbares Mitgliederwachstum gab es hier zuletzt vor fünf Jahren. Insgesamt zählt der GVSH 50.710 registrierte Mitglieder, 18.729 von ihnen weiblich und 31.981 männlich. Er knackte damit erstmals in seiner 48-jährigen Geschichte die Marke von 50.000.

Die zahlenmäßig am stärksten vertretene Gruppe Golferinnen und Golfer ist die der Über-60-Jährigen mit 21.901. Ihnen gegenüber stehen 3.062 Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Nach Jahren des Mitgliederschwundes gab es hier auch einen erfreulichen, wenn auch marginalen Zuwachs, wenngleich ihr Anteil an der Gesamtmitgliederzahl weiter sinkt.

68,42 Prozent aller golfenden Mitglieder im GVSH sind über 50 Jahre alt – ein Trend, den es auch auf Bundesebene zu beobachten gibt. Die einzige Altersgruppe, die einen eindeutigen konstanten Negativtrend beibehält, ist die der 40- bis 50-Jährigen. Zählte der Verband in 2011 noch 10.022 dieser „Mid-Ager“, die im Juni ihres Lebens stehen, fanden in 2020 nur noch 6.526 genügend Zeit für das zeitintensive Golf-Hobby.

Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts

Anhebung des ÜL-Freibetrags und der Ehrenamtspauschale

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 (Jahressteuergesetz)

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Die Änderungen im Jahressteuergesetz haben auch Auswirkungen auf die Arbeit von Vereinen und ehrenamtlich Tätigen.

 

- Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro,
- Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro,
- vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 Euro ermöglicht (bisher 200 Euro),
- die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 Euro erhöht,
- die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter
  gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet.

 

Das Gesetz wurde am 28. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Regelugen zu den Pauschalen (Ü-Leiter und Ehrenamt) sind zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

 

Den Link zum verkündeten Gesetz finden Sie hier.

Auszug: LSV - Pressemitteilung vom 05.01.2021

DGV Online-Seminar „Durchblick in der Förderung“ im Bereich Golf & Inklusion

Inklusionsbeauftragte zu qualifizieren und in den Golfanlagen zu institutionalisieren, das ist das Ziel des Projektes Golf&Inklusion, ein von der Soziallotterie Aktion Mensch gefördertes Projekt des DGV.
Die zweiteilige Online-Seminarreihe mit dem Titel „Durchblick in der Förderung“ thematisiert, welche entsprechenden Fördermöglichkeiten es für die Umsetzung der Inklusion gibt. Die Online-Seminare finden am 18. und 25. Januar von jeweils 18.00 bis 19.30 Uhr statt.

Weitere Details und

https://serviceportal.dgv-intranet.de/sport/inklusion/golf-inklusiv.cfm

Quelle: E-Mail des Deutschen Golf Verbandes vom 21. Dezember 2020

WHS-Umstellung in vollem Gange

Der DGV hat die notwendigen Umstellungen der technischen Systeme zur Einführung des World Handicap Systems (WHS) vorgenommen. Dazu wurden über 20 Millionen Stammblatt-Einträge der etwa 650.000 registrierten Golfspielerinnen und Golfspieler als Kalkulationsgrundlage genommen, um daraus die neuen Handicap-Indices zu berechnen.
Eine sehr umfangreiche Aufgabe, die im Wesentlichen erfolgreich umgesetzt wurde. Leider ließen sich nicht alle Szenarien im Vorfeld in einer bloßen Testumgebung durchspielen, so dass es in den ersten Tagen des Live Betriebs des völlig neuen Handicap Systems Korrekturbedarf gab, der technisch aber weitestgehend kurzfristig und mit hohem Engagement aller Beteiligten abgearbeitet werden konnte.
Wir bleiben dran und werden die Winterwochen nutzen, um so schnell wie möglich letzte Ungereimtheiten zu beheben. Eine solch große technische Umstellung hat es bislang in der deutschen Golfgeschichte noch nicht gegeben. So ist es verständlich, dass wir, aber auch Sie, aktuell viele Anfragen zu den neuen Handicap-Indices erhalten.

Als Arbeitserleichterung haben wir eine Liste mit allgemeinen Fragen und Antworten (FAQ) unter anderem zu den neuen Handicap-Regeln und zum dem digitalen DGV-Ausweis erstellt, die auf golf-dgv.de abrufbar ist. Nutzen Sie gerne diese sogenannten FAQs. Diese können die Fragen Ihrer Mitglieder hinreichend oder zumindest in großen Teilen beantworten.

Hier finden Sie die FAQ:
https://www.golf-dgv.de/reg/hilfe.html

Quelle: E-Mail des Deutschen Golf Verbandes vom 21. Dezember 2020

Landesregierung beschließt weitere Maßnahmen zur Kontaktreduzierung - Verordnung tritt am 16. Dezember in Kraft

Auszug einer E-Mail des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. (LSV) vom 15. Dezember 2020 

Angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens hat die Landesregierung am 14. Dezember 2020 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Durch die neuen Regeln sollen die Kontakte in der Bevölkerung weiter reduziert und somit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle verhindert werden. Die Verordnung wird am 16. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie gilt bis einschließlich Sonntag, 10. Januar 2021. Die Verordnung wird ersatzverkündet unter: https://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse  

Auch der Sport ist von der neuen Verordnung betroffen. Die wesentliche Änderung ist, dass Sportanlagen (Sporthallen, Tennishallen, Sportplätze, Golfplätze, Skateparks, etc.) für den Breitensport zu schließen sind. Sport darf zwar weiterhin ausgeübt werden, allerdings nur noch außerhalb von Sportanlagen. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Tiersportanlagen. Diese müssen geöffnet bleiben, da zum Beispiel Pferden aus Gründen des Tierschutzes die Möglichkeit zur Bewegung eingeräumt werden muss.

Das Betreten geschlossener Sportanlagen zum Zwecke der Erhaltung der Anlage, der Eigentumssicherung oder sonstiger notwendiger Arbeiten bleibt unter den allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich.

§11 Sport

(1) Die Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.

(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen. Satz 2 gilt nicht für Tiersportanlagen, soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist; Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.

(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Ausübung von Profisport zulässig. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. § 3 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.

Des Weiteren sind Veranstaltungen gemäß § 5 untersagt. Ausnahmen entnehmen Sie bitte direkt dem Paragraphen in der Landesverordnung.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein unter corona@lr.landsh.de.
Den Landessportverband Schleswig-Holstein erreichen Sie weiterhin über corona@lsv-sh.de.

 

World Handicap System


Ab 2021 wird auch in Deutschland das World Handicap System eingeführt.
Was bleibt und was ist neu? Weiterlesen ...

Inklusion im & durch Sport

Die Sportjugend Schleswig-Holstein im LSV hat die landesweite Aktion #vielfältigVEREINt - Schleswig-Holsteinische Inklusionswochen im Sport gestartet.

ZIEL: Gerade auch in Anbetracht des neuen „Lockdowns“ auf das wichtige Engagement unserer Sportvereine und -verbände im inklusiven Sport hinweisen, wichtige Akteure zu Wort kommen lassen und die Zeit nutzen, um mit kurzen Fortbildungsangeboten und Dialogen weitere Unterstützung anzubieten.

Gestartet wird die Aktion auf der sjsh-Homepage mit einem Interview mit Matthias Hansen, Vorsitzender der Sportjugend Schleswig-Holstein:

https://www.sportjugend-sh.de/inklusion/vielfaeltigvereint/

Weitere kurzweilige Interviews mit Engagierten der Inklusion im Sport folgen – lasst Euch überraschen!

 

Unsere heutige Bitte:

Informiert Eure Vorstandskolleg/innen und Übungsleiter/innen über die Möglichkeiten, sich auf einfache Weise durch Online-Veranstaltungen Einblicke in das Thema zu verschaffen und in den Austausch zu kommen. Alle Angebote findet Ihr unter

https://www.sportjugend-sh.de/inklusion/vielfaeltigvereint/

 

Sprecht auch Eure Medienverantwortlichen an, damit sie mit einem Beitrag auch Euer Engagement für Menschen mit Behinderungen über Eure Vereinsmedien nach vorne stellen – nutzt dabei unbedingt den Hashtag #vielfältigVEREINt

Das vielfältige Engagement aller wird durch den Hashtag automatisch live auf unserer Social-Wall zusammentragen: https://walls.io/vielfaeltigVEREINt

 

 Schon gewusst? Beratungsnetzwerk Inklusion im und durch Sport

Mit der Unterstützung des Landes ist es gelungen, in zahlreichen Verbänden des Landessportverbandes Schleswig-Holstein regionale und zentrale Koordinatorinnen und Koordinatoren für das Thema Inklusion im und durch Sport zu benennen und zu fördern. Dadurch ist ein großes Netzwerk entstanden, das den Vereinen und Verbänden beratend zur Seite steht.

Über die Homepage der Sportjugend, den monatlichen Newsletter oder gerne auch die direkte Ansprache stellen wir Informationen zu Fördermöglichkeiten, Aus- und Fortbildungsangeboten oder Anregungen zur inklusiven Sportpraxis zur Verfügung. Diese und die Ansprechpartner/innen findet Ihr unter https://www.sportjugend-sh.de/inklusion/kontakt/

Landesregierung veröffentlicht neue Corona-Bekämpfungsverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab dem heutigen Montag (2. November 2020) gelten in Schleswig-Holstein neue Regeln zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Die Landesregierung hat die entsprechend überarbeitete Verordnung beschlossen (www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.de). Wie angekündigt setzt Schleswig-Holstein damit den gemeinsamen Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten umfassend um. Zu Ihrer Information finden Sie dazu auch ein Informationsschreiben des Landesportverbandes SH (LSV) sowie das aktuelle Bulletin des Deutschen Golf Verbandes (DGV).

Zum besseren Überblick:
Folgende angepasste Regeln - hier den Golfsport betreffend - gelten mit Inkrafttreten der neuen Verordnung ab dem 2. November in Schleswig-Holstein:

- Das Golfspiel auf dem Platz ist allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands gestattet.

- Es wird empfohlen, die Steuerung des Zutritts zum Golfplatz zur Sportausübung über die Vergabe von Startzeiten zu organisieren (Ausschluss von Ansammlungen bei Beginn der Sportausübung und Trennung der jeweils zulässigen Spieler). Wichtig ist hierbei, dass zu jeder Zeit die Möglichkeit zur Kontaktnachverfolgung gegeben ist.

- Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

- Ein Aufenthalt in geschlossenen Räumen wird auf das zum eingeschränkten Sportbetrieb unbedingt Notwendige beschränkt. Kunden im Golf-Shop: Maximal eine Person je 10 qm Fläche (siehe Regelung „Einzelhandel“). Umkleiden und Duschen bleiben geschlossen.

- Zuschauer*innen haben keinen Zutritt zu den Sportanlagen.

- Die Steuerung des Zutritts zu Übungsbereichen erfolgt insbesondere unter Einschluss geeigneter Maßnahmen zur Sicherstellung von Abstand und Ausschluss der Berührung potenziell kontaminierter Flächen/Gegenstände.

- Golfunterricht ist eingeschränkt entsprechend der vorgenannten Regelungen aktuell nur als Einzelunterricht gestattet.

- Turniere sollen vorerst nicht durchgeführt werden. Diese wurden von der Landesregierung bereits bei Wideraufnahme des Spielbetriebes im Mai 2020 der Risikoklasse für Veranstaltungen III „Markt“ zugeordnet; laut neuer Verordnung sind „Märkte“ mit Ausnahme der Wochenmärkte aktuell unzulässig. Die Wertung von privaten Runden als EDS-Runden ist darüber hinaus natürlich möglich.

- Für Carts ist die alleinige Nutzung empfohlen (oder zweit mit einer weiteren Person des eigenen Hausstands).

- Abgesehen von restriktiveren Regelungen (siehe u.a. Punkte oben) der aktuellen Landesverordnung gelten nach wie vor die Empfehlungen aus den „Leitlinien für den Spielbetrieb“ (siehe Anlage).

- Laut einem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Länderchefs werden Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche - ­auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

Die Regeln sind zumeist bußgeldbewehrt entsprechend des gültigen Bußgeldkataloges. Die zuständigen Ordnungsbehörden werden von der Landespolizei im Rahmen des allgemeinen Aufgabenvollzugs unterstützt. Sie können darüber hinaus bei Bedarf Amtshilfe bei der Landespolizei zur Erhöhung der Kontrolldichte beantragen. Dazu wurde zwischen Land, Polizei und Kommunen ein entsprechendes Verfahren vereinbart. Anforderungen an die Bundespolizei werden über die zentrale Stelle (Lagezentrum) der Landespolizei koordiniert.

Hinweis: Die aktuell gültige Verordnung (www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.de) gilt bis zum 29. November. Fragen und Regeln lassen sich häufig mit Hilfe des Verordnungstextes klären. Falls dieser nicht weiterhilft: Unter dem eigentlichen Verordnungstext steht eine ausführliche Begründung zu jedem Paragrafen, die häufig praktische Beispiele und Aufzählungen enthält. Auf den Internetseiten lässt sich mit dem Befehl Strg „F“ auch die Stichwortsuche aktivieren, die schnell zu bestimmten Begriffen innerhalb der Verordnung inklusive Begründung führen kann. Darüber hinaus werden Fragen und Antworten auf den Seiten der Landesregierung veröffentlicht.

Unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-allgemeines finden Sie zudem eine Liste mit Links zu den Kreisen und kreisfreien Städten, die dort auch Informationen zu den ausgewiesenen Gebieten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung veröffentlichen werden. Grundsätzlich gilt dazu die Faustformel: Bei Unterschreitung des Mindestabstandes, Alltagsmaske auf.
 

Ihr Team des GVSH

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