Corona-Update vom 25.01.2021

GVSH Corona-Update vom 25.01.2021
Die neue, ab Montag, den 25. Januar 2021 bis Sonntag, den 14. Februar 2021 gültige Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (hier der Link) beinhaltet bezogen auf die unter §11 Sport getroffenen Entscheidungen keine positiven Neuerungen für den Golfsport in Schleswig-Holstein. Sportanlagen sind für die Sportausübung weiterhin zu schließen. Eine Aufhebung der Schließung der Golfanlagen bis zum Ende der Gültigkeit dieser Verordnung ist nicht wahrscheinlich.
Der GVSH steht mit der Landesregierung und der dortigen Staatskanzlei im persönlichen und regelmäßigen Kontakt. Ebenso mit den Entscheidungsträgern auf Landessportverbandsebene. Unsere Anliegen werden wahrgenommen und dementsprechend berücksichtigt, sobald grundsätzlich neue Entscheidungen bezüglich des Sports getroffen werden. Zudem prüfen wir gemeinsam mit dem DGV weiterhin kontinuierlich die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Überprüfung der das Golfspiel beschränkenden Regelungen in Schleswig-Holstein. Bestehen zukünftig ernsthafte Erfolgsaussichten, werden wir darüber berichten (besuchen Sie hierzu bitte auch die Seite des DGV-Serviceportals: serviceportal.dgv-intranet.de). Da Verbänden mangels unmittelbarer Betroffenheit kein eigenes Klagerecht zukommt, kooperieren wir im jeweiligen Einzelfall mit geeigneten Golfanlagen. Stand heute sind alle Anträge/Klagen in allen von der Schließung betroffenen Bundesländern nicht erfolgreich gewesen.
Schleswig-Holstein: Das OVG Schleswig hat den Antrag einer Golfplatzbetreiberin gegen das Verbot zum Betrieb von Sportanlagen als unbegründet abgelehnt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts spricht vieles dafür, dass die angegriffenen Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten würden. In Fortführung seiner Rechtsprechung aus November 2020 sieht das Oberverwaltungsgericht die verfahrensmäßigen Anforderungen an den Erlass einer Verordnung gewahrt, die Verordnung vom Infektionsschutzgesetz gedeckt und das Infektionsschutzgesetz selbst – auch in der vom Gesetzgeber Ende November 2020 geänderten Fassung – als verfassungskonform an. Das OVG Schleswig kam – nach ausführlicher Abwägung – zu dem Ergebnis, dass die Eingriffe in die Grundrechte der Antragsteller verhältnismäßig sind. Hierbei berücksichtigte es die aktuellen landesweiten Inzidenzwerte für Neuinfektionen und die vom Robert-Koch-Institut als sehr hoch eingeschätzte Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Zuvor wurde durch das Oberverwaltungsgericht bereits die Klage einer Klägerin bezüglich der Wiederaufnahme des Betriebs einer Golfübungsanlage in Schleswig-Holstein ebenfalls abgewiesen. Es wurde darauf verwiesen, dass in diesem Fall keine besondere Härte im Vergleich zu anderen Sporteinrichtungen vorliege und mit der Schließung grundsätzlich Kontakte vermieden werden. Dem GVSH sind weitere Klageabsichten bekannt, die sich u.a. auf die Rechtmäßigkeit der Landesverordnung beziehen und eine Forderung zur Unterlassung derartiger Beschränkungen für die Zukunft beinhalten. Ihre Erfolgsaussichten sind aktuell gering. Diese und in Zukunft weitere Infos finden Sie auf gvsh.de
Bayern: Auch der VGH Bayern hat eine Klage bereits abgewiesen. Mit Unterstützung des BGV hat eine Golfplatzbetreibergesellschaft einer bayerischen Golfanlage einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem Ziel, das Verbot der Nutzung von Sportstätten für die Ausübung von Individualsport durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für ungültig zu erklären. Im Antrag u.a. aufgeführt waren auch die wirtschaftlichen Einbußen und der Wettbewerbsnachteil gegenüber weiterhin geöffneten Golfanlagen der Nachbarschaft auf dem Gebiet eines anderen Bundeslandes. Außerdem wurde auch darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen Club, sondern einen Wirtschaftsbetrieb handelt. Zudem wurden die umfangreichen Schutzmaßnahmen, um Ansteckungen zu verhindern, aufgeführt. Der Antrag wurde abgelehnt. Informationen zur Klageschrift, dem Urteil, der Stellungnahme finden Sie auf bayerischer-golfverband.de
Nordrhein-Westfalen: Das OVG Münster hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Schließung der Golfanlagen in NRW aufgrund der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW bestehen bleibt. In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es u.a. in Bezug auf die nach wie vor hohen Infektionszahlen: „Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nunmehr einen umfassenderen Ansatz gewählt habe, der auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte durch ein weitgehendes „Herunterfahren“ des öffentlichen Lebens ziele…“ „Die Öffnung öffentlicher und privater Sportanlagen schaffte Anreize bzw. Gelegenheit zu Kontakten. Das gelte grundsätzlich auch in Bezug auf Individualsportarten wie Golf. Diese seien zwar nicht in hohem Maße infektionsbegünstigend, aber auch nicht gänzlich unbedenklich. Hierbei gehe es nicht allein um den Kontakt zu einem möglichen Mitspieler, sondern auch zu anderen Spielern, die die Anlagen zum gleichen Zeitpunkt nutzten und denen man etwa auf dem Parkplatz oder am Eingang begegne…“ „Demgegenüber falle auch nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass sportliche Betätigung selbst einen Wert für die physische und psychische Gesundheit habe. Das angegriffene Verbot schließe nicht jede sportliche Betätigung aus. Individualsport im Freien außerhalb von privaten und öffentlichen Sportanlagen (etwa Joggen, Walken, Radfahren, Inlineskaten, Gymnastik) bleibe weiter möglich…“ „Hinsichtlich des Eingriffs in die Rechte der privaten Anlagenbetreiber sei schließlich in Rechnung zu stellen, dass diese staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnten, die etwaige finanzielle Einbußen in gewissem Maß abfederten.“ Mehr auf gvnrw.de
Fazit
Die vorliegenden Entscheidungen bestätigen die Einschätzungen der Verbände, dass zurzeit keine Erfolgsaussichten einer Klage auf Aufhebung der Einschränkungen bestehen. Grund dafür ist einerseits, dass zwischenzeitlich als Grundlage für die Verordnungen eine gesetzliche Präzisierung hinsichtlich der Eingriffe in grundrechtliche Freiheiten in einem neuen § 28a des Infektionsschutzgesetzes vorgenommen wurde. Andererseits dürfte von Gerichten die Erforderlichkeit der aktuellen Maßnahmen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor dem Hintergrund der Infektionszahlen ebenso wie die Geeignetheit ganz breit aufgestellter Maßnahmen regelmäßig bejaht werden.
Der Golfclub Werne hatte zwischenzeitlich eine Online-Petition an die Landesregierung NRW gestartet, mit dem Ziel Golfrunden in Zweierflights zu erlauben. Kurz danach startete auch eine privat organisierte Petition in Schleswig-Holstein, an die dortige Landesregierung gerichtet. Angesichts der bislang bestätigten Rechtslage müssen wir davon ausgehen, dass auch die Erfolgsaussichten der Petitionen eher gering sein werden.
Der GVSH bedauert die uneinheitliche Rechtslage in den norddeutschen Bundesländern. Es bleibt schwer nachzuvollziehen, dass in einigen Bundesländern die Golfanlagen geschlossen werden müssen und in anderen weiter geöffnet bleiben. Der Politik ist es trotz aller öffentlichen Ankündigungen nicht gelungen, bundeseinheitliche Regelungen aufzustellen. Letztlich müssen wir die unanfechtbaren Entscheidungen und damit auch die aktuellen Regelungen der Corona-Schutzverordnung für Schleswig-Holstein als zurzeit rechtsverbindlich hinnehmen.
Unser weiterhin vordringliches Ziel bleibt es daher, mit den Entscheidungsgremien im Gespräch zu bleiben, unsere Sachargumente vorbringen zu können und die Bedenken in der Ausübung des Sports auf Sportanlagen im Freien im gemeinsamen Dialog mit dem LSV und der Landesregierung auszuräumen.
Um unsere Bemühungen zu unterstützen, bitten wir Sie, diese Schwerpunktbildungen bei Ihren Überlegungen zu berücksichtigen. Zusammen mit dem DGV wird der GVSH sich zugleich weiterhin bemühen, auf bundeseinheitliche Regelungen zur Öffnung der Golfanlagen in allen Bundesländern hinzuwirken. Wir informieren Sie unverzüglich, sobald es neue Entwicklungen gibt.
Ihr Team des
Golfverbandes Schleswig-Holstein e.V.