Rundmail des GVSH zum 09. Juni 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 05. Juni 2020 eine neue Corona-Verordnung beschlossen und veröffentlicht. Diese gilt ab Montag, dem 08. Juni 2020, bis zum Sonntag, dem 28. Juni 2020.
In dieser Verordnung sind insbesondere im § 11 weitere, den Sport betreffende Lockerungen enthalten. Hierin werden diverse Bezüge zu den §§ 2 bis 5 hergestellt, die für Teilbereiche zu berücksichtigen sind.
Im Kern gibt es für den Sport in Schleswig-Holstein um zwei wesentliche Neuerungen:
- Sportwettkämpfe dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten und unter Beachtung der Regelungen, die für Veranstaltungen gelten – auch was die Anzahl der Teilnehmenden betrifft – wieder stattfinden.
- Für offizielle Wettkämpfe werden eingeschränkt Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.
Hier die den Sport betreffenden Regelungen (§ 11) sowie die entsprechenden Begründungen im Originalwortlaut:
§11 Sport
(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
1. das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
2. das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
3. bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
4. soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt; dies gilt nicht im Falle der Ausrichtung von Wettkämpfen nach Ziffer 5;
5. für Wettkämpfe gelten die Anforderungen der §§ 3 bis 5 entsprechend;
6. die Vorschriften aus § 3 Absatz 4 sind anzuwenden;
7. vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
§11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von sportlichen Anlagen. Zudem können sportliche Veranstaltungen (z.B. Training) durchgeführt werden. Wettkämpfe dürfen veranstaltet werden. Für diese gelten dann allerdings die Vorschriften für Veranstaltungen. Soweit Zuschauer den Wettkampf verfolgen, gelten auch für diese die §§ 3 bis 5 dieser Verordnung. Gemäß Nummer 1 ist das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 bei der Sportausübung einzuhalten.
§11 Absatz 4 regelt die schon bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportler.
Gastronomische Angebote dürfen unter den Voraussetzungen von § 7 geöffnet werden.
„Veranstaltungen“ in Schleswig-Holstein sind in Risikoklassen mit Hinweisen und Erläuterungen eingeteilt. Beides ist die E-Mail als Anlage 1 beigefügt. Der „Golfsport mit seinen Wettspielen“ findet sich dabei in „Risikoklasse III – Markt“ wieder, die „Mitgliederversammlungen“ in „Risikoklasse IV – Sitzungen“. Bitte beachten Sie dazu auch die „Hinweise und Erläuterungen“.
Die wichtigen Bestimmungen der Ersatzverkündung (in Kraft ab 08. Juni 2020) ist dieser E-Mail als Anlage 2 beigefügt.
Daraus leitet sich für den Golfsport unter anderem ab:
Für Wettspiele (Anlage 3)
- Mehrtageswettspiele wie z.B. Clubmeisterschaften, etc. dürfen stattfinden. Immer aber unter Berücksichtigung der Abstands- und den allgemeinen Hygieneregeln.
- Wettspiele / Wettkämpfe dürfen mit bis zu 100 Personen §5, Abs. (4) stattfinden.
- Siegerehrungen dürfen stattfinden
- in Innenräumen mit bis zu 50 Personen (wie bei Empfängen) – kein Jubeln, keine Umarmungen, kein Singen – Vergl. § 5, Abs. (3),
- im Außenbereich mit bis zu 100 Personen (ohne feste Sitzplätze, wo die Menschen durcheinander laufen) – Vergl. § 5, Abs. (4) – oder mit bis zu 250 Personen (mit festen Sitzen und auf Abstand; z.B. bei Mitgliederversammlungen) – Vergl. § 5, Abs. (5).
- Die Nutzung der Umkleiden und Duschen ist gestattet. Es sollte jede zweite Möglichkeit gesperrt oder die Möglichkeit zur Nutzung der Duschen und Umkleiden nur für die Hälfte der möglichen Nutzer freigegeben werden. Es ist ein Hygienekonzept zu erstellen – Vergl. Erklärungen zu § 3, Abs. (4), Satz 2 . Form und Inhalt sind mit der zuständigen Behörde vor Ort zu klären.
- Die Nutzung von Golfcarts ist für zwei Personen aus demselben Haushalt und aus fremden Haushalten (hier werden Masken empfohlen) gestattet.
- Gruppentraining ist zu jeder Zeit mit Abstand möglich. Ist der Abstand nicht immer einzuhalten, werden Masken empfohlen.
- Eine Meldeliste bzw. ein Ergebnisaushang am schwarzen Brett sollte nur unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Wenn möglich, sollten die elektronischen Medien verwendet werden.
Zu Fragen wie z. B. „Waschplätze für Schläger und Trolleys“ sowie „die Reinigung der Golfschuhe“ empfehlen wir die Kontaktaufnahme zu den örtlichen Gesundheitsämtern, um diese Fragen direkt mit den zuständigen Behörden vor Ort zu klären.
Grundsätzlich gilt, dass die Leitlinien für einen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes (COVID 19) orientierten Spielbetrieb auf Golfanlagen auch weiterhin gelten.
Mit sportlichen Grüßen
Ihre Geschäftsstelle im GVSH
- Anlage 1 - Risikoklassen Veranstaltungen mit Hinweisen und Erlaeuterungen 08.06.2020.pdf (330,3 KiB)
- Anlage 2 - Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 05.06.2020.pdf (2,2 MiB)
- Anlage 3 - Voraussetzungen für die Durchführung von ein- und mehrtägigen Wettspielen in S-H 08.06.2020.pdf (142,1 KiB)