Landesregierung veröffentlicht neue Corona-Bekämpfungsverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab dem heutigen Montag (2. November 2020) gelten in Schleswig-Holstein neue Regeln zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Die Landesregierung hat die entsprechend überarbeitete Verordnung beschlossen (www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.de). Wie angekündigt setzt Schleswig-Holstein damit den gemeinsamen Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten umfassend um. Zu Ihrer Information finden Sie dazu auch ein Informationsschreiben des Landesportverbandes SH (LSV) sowie das aktuelle Bulletin des Deutschen Golf Verbandes (DGV).

Zum besseren Überblick:
Folgende angepasste Regeln - hier den Golfsport betreffend - gelten mit Inkrafttreten der neuen Verordnung ab dem 2. November in Schleswig-Holstein:

- Das Golfspiel auf dem Platz ist allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands gestattet.

- Es wird empfohlen, die Steuerung des Zutritts zum Golfplatz zur Sportausübung über die Vergabe von Startzeiten zu organisieren (Ausschluss von Ansammlungen bei Beginn der Sportausübung und Trennung der jeweils zulässigen Spieler). Wichtig ist hierbei, dass zu jeder Zeit die Möglichkeit zur Kontaktnachverfolgung gegeben ist.

- Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

- Ein Aufenthalt in geschlossenen Räumen wird auf das zum eingeschränkten Sportbetrieb unbedingt Notwendige beschränkt. Kunden im Golf-Shop: Maximal eine Person je 10 qm Fläche (siehe Regelung „Einzelhandel“). Umkleiden und Duschen bleiben geschlossen.

- Zuschauer*innen haben keinen Zutritt zu den Sportanlagen.

- Die Steuerung des Zutritts zu Übungsbereichen erfolgt insbesondere unter Einschluss geeigneter Maßnahmen zur Sicherstellung von Abstand und Ausschluss der Berührung potenziell kontaminierter Flächen/Gegenstände.

- Golfunterricht ist eingeschränkt entsprechend der vorgenannten Regelungen aktuell nur als Einzelunterricht gestattet.

- Turniere sollen vorerst nicht durchgeführt werden. Diese wurden von der Landesregierung bereits bei Wideraufnahme des Spielbetriebes im Mai 2020 der Risikoklasse für Veranstaltungen III „Markt“ zugeordnet; laut neuer Verordnung sind „Märkte“ mit Ausnahme der Wochenmärkte aktuell unzulässig. Die Wertung von privaten Runden als EDS-Runden ist darüber hinaus natürlich möglich.

- Für Carts ist die alleinige Nutzung empfohlen (oder zweit mit einer weiteren Person des eigenen Hausstands).

- Abgesehen von restriktiveren Regelungen (siehe u.a. Punkte oben) der aktuellen Landesverordnung gelten nach wie vor die Empfehlungen aus den „Leitlinien für den Spielbetrieb“ (siehe Anlage).

- Laut einem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Länderchefs werden Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche - ­auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

Die Regeln sind zumeist bußgeldbewehrt entsprechend des gültigen Bußgeldkataloges. Die zuständigen Ordnungsbehörden werden von der Landespolizei im Rahmen des allgemeinen Aufgabenvollzugs unterstützt. Sie können darüber hinaus bei Bedarf Amtshilfe bei der Landespolizei zur Erhöhung der Kontrolldichte beantragen. Dazu wurde zwischen Land, Polizei und Kommunen ein entsprechendes Verfahren vereinbart. Anforderungen an die Bundespolizei werden über die zentrale Stelle (Lagezentrum) der Landespolizei koordiniert.

Hinweis: Die aktuell gültige Verordnung (www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.de) gilt bis zum 29. November. Fragen und Regeln lassen sich häufig mit Hilfe des Verordnungstextes klären. Falls dieser nicht weiterhilft: Unter dem eigentlichen Verordnungstext steht eine ausführliche Begründung zu jedem Paragrafen, die häufig praktische Beispiele und Aufzählungen enthält. Auf den Internetseiten lässt sich mit dem Befehl Strg „F“ auch die Stichwortsuche aktivieren, die schnell zu bestimmten Begriffen innerhalb der Verordnung inklusive Begründung führen kann. Darüber hinaus werden Fragen und Antworten auf den Seiten der Landesregierung veröffentlicht.

Unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-allgemeines finden Sie zudem eine Liste mit Links zu den Kreisen und kreisfreien Städten, die dort auch Informationen zu den ausgewiesenen Gebieten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung veröffentlichen werden. Grundsätzlich gilt dazu die Faustformel: Bei Unterschreitung des Mindestabstandes, Alltagsmaske auf.
 

Ihr Team des GVSH

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